Ärztepfusch – was tun bei Behandlungsfehlern?

Die Medizin macht heute viel mehr möglich als noch vor einem oder sogar mehreren Jahrzehnten. Entsprechend steigen auch die Erwartungen der Patienten – und werden diese nicht erfüllt, liegt es nahe, von Ärztepfusch zu sprechen. Ein Trend? Pfusch kann bei „normalen“, inneren Operationen entstehen und auch bei Schönheitsoperationen, die vor allem nach außen sichtbar sind. In beiden Fällen führen Behandlungsfehler der Operateure zu körperlichen und auch seelischen Belastungen der Betroffenen.

Weniger Geduld bei den Patienten

Die Vertrauensverhältnisse zwischen Patient und Arzt scheinen abzunehmen – und tritt der gewünschte Erfolg einer Behandlung nicht ein, neigen viele Patienten dazu, die Ergebnisse als Ärztepfusch vors Gericht zu bringen. Der Arzt wird mehr und mehr als Dienstleister gesehen, der für gutes Geld gute Arbeit abzuliefern hat. Ähnlich wie bei einem Handwerker verlangt man ein perfektes Ergebnis – doch das dies nicht immer möglich ist, wird gern dem Arzt angelastet.

Das Ärztehaftungsrecht

Ist ein Schaden entstanden, ist dies für den Betroffenen meist schlimm; und daher völlig in Ordnung, dass dagegen juristisch vorgegangen werden kann. Die Regulierung – wenn möglich – sollte selbstverständlich sein, ebenso wie bei Handwerkern, die ebenfalls nachbessern dürfen. Andererseits muss man auch Ärzten zugestehen, Menschen zu sein, die Fehler machen. Dass dies im Einzelfall ein hartes Schicksal bedingen kann, liegt in der Natur der Sache. Besonders nach OPs stellen die Patienten schnell fest, wenn etwas nicht zur Zufriedenheit verlaufen ist.

Individualität macht es schwierig

Da jeder Heilungsverlauf von Mensch zu Mensch verschieden ist, gibt es keine klaren Regeln. Eine Garantie für eine erfolgreiche Behandlung gibt es nicht. Es kann durchaus sein, dass sich der Zustand des Patienten verschlechtert, auch wenn kein Fehler gemacht wurde. Ist die Behandlung also nicht mit dem gewünschten Erfolg verbunden, kann das am Behandlungsrisiko liegen, oder aber auch an einem Behandlungsfehler.

Nachvollziehbarkeit

Um möglichst lückenlos nachvollziehen zu können, was getan wurde, müssen alle Behandler ihr Tun dokumentieren. Patienten sollten durchaus ein Gedächtnisprotokoll anlegen, welche Gespräche geführt wurden. Sollte der Verdacht auf einen Behandlungsfehler bestehen, kann man einen Rechtsbeistand aufsuchen. Dann kann eventuell zivilrechtlich dagegen vorgegangen werden.

Die Haftpflichtversicherung

Ein Arzt ist für derlei Missgeschicke haftpflichtversichert. Eine Einigung zwischen der Versicherung und dem Geschädigten ist auf alle Fälle anzustreben. Das kann eine Schadenersatzforderung ebenso sein wie Schmerzensgeld. Nur wenn alle außergerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, sollte man vors Gericht ziehen.

Ausnahme: Zahnarzthaftung und Arzt im Ausland

Beim Zahnarzt gibt es eine Ausnahmeregelung. Dieser muss nachbessern, wenn die Behandlung nicht zum gewünschten Ergebnis geführt hat. Kosten für einen Rechtsstreit mit einem Arzt, den man im Ausland aufgesucht hat, muss der Geschädigte in jedem Fall selbst zahlen.

Im Inland springt eventuell die Rechtsschutzversicherung ein. Doch ein finanzielles Risiko besteht. Man sollte sich auf alle Fälle um einen Fachanwalt bemühen, da er die größte Erfahrung auf diesem Gebiet besitzt.