Stoßwellentherapie – vielseitig anwendbar und doch umstritten

Bei einer extrakorporale Stoßwellentherapie handelt es sich um die Behandlung mit hoch energetischen Schallwellen, die auch Stoßwellen genannt werden. Bei der Stoßwellenbehandlung werden mittels eines Schallkopfs sehr kurze aber druckstarke (bis zu 500 bar) Schallimpulse ausgesandt, welche das zu behandelnde Gewebe in leichte Schwingungen versetzten und sich positiv auf das Wachstum der Knochen auswirkt.

Die Stoßwellentherapie, die kurz auch ESWT genannt wird, findet seit den 1980er Jahren Anwendung bei der Behandlung von größeren Nieren- oder auch Blasensteinen im Bereich der Urologie. Kurze Zeit später erkannte der Urologe Herbst, dass die Stoßwellen eine durchaus positive Wirkung auf das Wachstum der Knochen bildenden Zellen haben.

Seit Beginn der 1990 Jahre wurde die Stoßwellentherapie in der Orthopädie eingesetzt. Anfänglich bei der Heilungsbeschleunigung von schlecht verheilenden Knochenbrüchen angewandt, wird die Stosswellentherapie seit einiger Zeit auch bei der Behandlung von schmerzhaften Weichteilerkrankungen wie z.B. einem Fersensporn, dem Tennisarm oder auch einer Schulterverkalkung eingesetzt.

Die Behandlung mittels Stoßwellentherapie und deren Risiken

Zur genauen Lokalisierung der zu behandelnden Stelle erfolgt eine genaue Untersuchung des Arztes. Diese Untersuchung wird je nach Krankheitsbild mit einem Ultraschall- oder Röntgengerät durchgeführt. Nach dieser sehr genauen Ortung des zu behandelnden Bereiches und einer sorgfältigen Anamnese erfolgt die Behandlung.

Hierbei wird der Schallkopf genau auf die erkrankte Stelle eingestellt und je nach Diagnose eingestellt. In der Regel werden für eine erfolgreiche Stoßwellentherapie etwa drei Sitzungen mit je 1.000 bis 3.000 Stoßwellen per Sitzung benötigt. Die Länge einer Stoßwelle beträgt im Durchschnitt etwa zehn Mikrosekunden und die Dauer einer Sitzung überschreitet selten die Grenze von 10 Minuten. Eine Behandlung ist in der Regel nicht scherzhaft und kann meist auch ambulant durchgeführt werden.

Lediglich bei Behandlungen mit einem höheren Energiebedarf, wie z.B. bei der Behandlung einer verkalkten Schulter oder der Zertrümmerung von Nieren- oder Blasensteinen wird eine örtliche Betäubung durchgeführt oder ein leichtes Schmerzmittel verabreicht.

Mit Risiken oder Komplikationen sind bei einer Stoßwellentherapie nicht zu rechnen, wenn im Vorfeld eine genaue Indikation und Anamnese erfolgt ist. Nach einer jeden Behandlung kann es jedoch zu leichten Blutergüssen (Hämatomen) oder Schwellungen kommen. Auch kommt es vor, dass es zu einer kurzfristigen Verstärkung der Schmerzen kommt. Sollten diese sich nicht verringern, ist eventuell ein Abbruch der Therapie nötig.

Gegenanzeigen und Kostenübernahmen in Bezug auf die Stoßwellentherapie

Wie bei eigentlich jeder Therapie, gibt es auch bei der Stoßwellentherapie Kontraindikationen, bei denen von der Behandlung mit Stoßwellen abgesehen werden muss und Bereiche, in denen die Stoßwellentherapie nicht angewandt werden darf. Grundsätzlich nicht angewandt werden dürfen Stoßwellen in z.B. in den Bereichen von Lunge und Brustkorb, direkt über Nerven und Gefäßen oder an offenen Wachstumsfugen bei Kindern.

Eine Kontraindikation besteht unter anderem bei:

  • Blutgerinnungsstörungen, auch wenn diese durch Medikament beeinflusst wurden.
  • Behandlungen mit Cortionsinjektionen die innerhalb von 6 Wochen nach Behandlung mit Stoßwellen stattfinden soll.
  • Patienten, die einen Herzschrittmacher haben.
  • Infektionen an Knochen und Haut in dem zu behandelnden Bereich, sowie bei lokalen Hautreizungen.
  • Tumore, unabhängig davon, ob diese Gut- oder Bösartig sind.
  • Während einer Schwangerschaft.

Die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen bei einer Stoßwellentherapie (ESWT) findet lediglich im Bereich der Behandlung von Nieren- und Blasensteinen statt. Obwohl die Wirksamkeit der Stoßwellen bei der Behandlung von orthopädischen Erkrankungen, wie zum Beispiel dem Tennisarm, nicht heilenden Knochenbrüchen oder auch dem Fersensporn nachgewiesen ist, lehnen die gesetzlichen Krankenkassen eine Kostenübernahme derzeit noch ab. In Einzelfällen jedoch, hat eine Krankenkasse die Kosten für eine solche Behandlung bereits übernommen.

Dies sollte einen in jedem Fall ermutigen, bei der Krankenkasse den Einzelfall Prüfen zu lassen, um eventuell die Kostet erstattet zu bekommen. Eine Bitte um Kostenübernahme ist jedoch immer vor der Behandlung einzuholen. Bei den privaten Krankenkassen kann nach genauer Indikationsprüfung eine teilweise oder auch komplette Kostenübername erfolgen, dies ist jedoch bei jeder Krankenkasse verschieden und sollte vorab erfragt werden.

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