Was ist eine Schwangerschaftsunterbrechung?

Der Begriff Schwangerschaftsunterbrechung bezeichnet in erster Linie den Abbruch, beziehungsweise die absichtliche Beendigung einer Schwangerschaft.

Eine Abtreibung kann viele Ursachen haben. Zum einen kann die Gesundheit der Frau wegen der Schwangerschaft gefährdet sein, weswegen ein Arzt zum Abbruch raten wird, oder die Schwangerschaft ist ungewollt.

Bis heute ist die Schwangerschaftsunterbrechung ein Tabu-Thema in der Gesellschaft und für viele Menschen ein rotes Tuch, dadurch ist Abtreibung meist ausschließlich mit negativen Aspekten verbunden und wird mit der Tötung eines Menschen gleichgesetzt.

Ohne ein aufklärendes Beratungsgespräch ist die Schwangerschaftsunterbrechung in Deutschland allerdings nicht möglich, es sei denn es liegt eine entsprechende medizinische oder kriminologische Indikation vor.

Es gibt unterschiedliche Arten eine Schwangerschaftsunterbrechung vorzunehmen, wobei die Saugcurettage die häufigste und sicherste Methode ist. Das Absaugen kann von der 6. bis etwa der 14. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden und kann in wenigen Minuten durchgeführt werden. Unter Lokalanästhesie oder Vollnarkose wird der Muttermund mit Metallstiften gedehnt und ein kleines Röhrchen wird in die Gebärmutter eingeführt. Mit Hilfe einer Pumpe wird dann das Schwangerschaftsgewebe aus der Gebärmutter abgesaugt. Nach dem Eingriff wird per Ultraschall kontrolliert, ob das ganze Gewebe aus der Gebärmutter entfernt werden konnte. Sollte dies nicht der Fall sein, wird ein zweiter Eingriff vorgenommen.

Im Vorfeld einer Absaugung wird der Muttermund durch Hormone weicher gemacht

Um den Eingriff so schonend wie möglich zu gestalten, werden der Frau im Vorfeld Hormone verabreicht, die den Muttermund etwas weicher machen sollen. Dies geschieht durch Einführen von Tabletten in die Scheide oder durch eine kleine Injektion. Nach dem Eingriff und Nachlassen der Narkose kann die Frau wieder nach Hause gehen, sofern keine Komplikationen auftreten.

Eine weitere, aber nicht mehr so gebräuchliche Methode zur Schwangerschaftsunterbrechung ist die Curretage oder Ausschabung. Ebenfalls unter Lokalanästhesie oder Vollnarkose wird der Muttermund gedehnt und mit einem löffelartigen Instrument wird das Schwangerschaftsgewebe, also der Fruchtsack mit dem Embryo und die Gebärmutterschleimhaut, entfernt.

Bis vor einigen Jahren wurde die Curretage noch sehr häufig angewandt, doch mit Auftauchen der Saugcurretage wurde sie fast überflüssig. Wenn allerdings beim ersten Eingriff noch Reste des Gewebes in der Gebärmutter zurückgeblieben sind, so wird die Curretage beim zweiten Eingriff in den meisten Fällen durchgeführt.

Der medikamentöse Abbruch mit der so genannten Abtreibungspille, Mifegyne, darf nur unter strenger Kontrolle des Arztes durchgeführt werden und ist nur bis zu neunten Schwangerschaftswoche möglich. In dem Medikament ist der Wirkstoff Mifepriston enthalten, der die Bildung des Progesterons hemmt, was dazu führt, dass der Muttermund sich öffnet. Nach zwei Tagen nimmt die Frau Prostaglandin ein, was zu Kontraktionen der Gebärmutter führt. Ähnlich wie bei einer Fehlgeburt kommt es zu Blutungen und der Embryo wird abgestoßen.

Vor dem Abbruch eine Beratungsstelle aufsuchen

Nach dem viel zitierten Paragraphen 218 des Strafgesetzbuches ist ein Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche nicht strafbar, wenn die Schwangere eine Bescheinigung über ein Aufklärungsgespräch bei einer Schwangerschaftskonfliktberatung oder eine anderen anerkannten Beratungsstelle vorlegen kann.

Der Eingriff darf nur von einem Arzt durchgeführt werden, wobei mindestens ein Abstand von drei Tagen zwischen dem Beratungsgespräch und der eigentlichen Abtreibung liegen muss.

Medizinische Indikation

Die Schwangerschaftsunterbrechung mit entsprechender Indikation ist rechtlich zulässig, wobei nur die medizinische Indikation nicht an die Einhaltung einer bestimmten Frist gebunden ist.

Eine medizinische Indikation, die nur von einem Arzt festgestellt werden kann, ist gegeben, wenn die Schwangerschaft das Leben oder die seelische Verfassung der Frau ernsthaft gefährden kann und von einer Fortsetzung dringend abgeraten werden muss. Gleiches gilt allerdings auch, wenn ernsthafte Schäden beim ungeborenen Kind zu vermuten sind. Bei einer medizinischen Indikation ist ein Aufklärungsgespräch bei einer Beratungsstelle nicht notwendig und die Abtreibung kann ohne weitere Umstände vorgenommen werden.

Kriminologische Indikation

Auch bei der kriminologischen Indikation ist keine Beratung notwendig. Diese Indikation tritt ein, wenn die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung verursacht worden ist und dadurch zu große seelische Konflikte bei der Fortsetzung der Schwangerschaft entstehen würden. Im Gegensatz zur medizinischen Indikation ist der Schwangerschaftsabbruch bei einer kriminologischen Indikation nur bis zu 12. Schwangerschaftswoche möglich.

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